Satzung/Formulare
Der Verein führt den Namen "Mutterkolonie Neudorf und Tochterkolonien" (Bugholendry), nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des traditionellen Brauchtums, die Förderung der Forschung und Dokumentation der Geschichte der ehemaligen Kolonisten am Bug, in Weißrussland, in Polen, der Ukraine und in Russland. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch gemeinsame Treffen, Vorträge und kulturelle Veranstaltungen, weiter durch sammeln von alten historischen Unterlagen und Errichtung eines historischen Raumes. Der Verein fördert durch praktische Hilfe vor Ort und durch finanzielle Zuwendungen, die aus Spenden bereitgestellt werden die Erhaltung und Pflege des ehemaligen evangelischen Friedhofes in Neudorf-Neubruch im Gebiet des heutigen Domachevo, weiterhin die Friedhöfe der Tochterkolonien. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Heimatverein Linstow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt oder c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. alt 3 § 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. 2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. § 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden § 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz an den Heimatverein Linstow e.V.
|