Satzung/Formulare

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Mutterkolonie Neudorf und Tochterkolonien" (Bugholendry), nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des traditionellen Brauchtums, die Förderung der Forschung und Dokumentation der Geschichte der ehemaligen Kolonisten am Bug, in Weißrussland, in Polen, der Ukraine und in Russland. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch gemeinsame Treffen, Vorträge und kulturelle Veranstaltungen, weiter durch sammeln von alten historischen Unterlagen und Errichtung eines historischen Raumes. Der Verein fördert durch praktische Hilfe vor Ort und durch finanzielle Zuwendungen, die aus Spenden bereitgestellt werden die Erhaltung und Pflege des ehemaligen evangelischen Friedhofes in Neudorf-Neubruch im Gebiet des heutigen Domachevo, weiterhin die Friedhöfe der Tochterkolonien. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Heimatverein Linstow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt oder

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese beiden
Vorstandsmitglieder vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des
Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden
Vorsitzenden.
c.) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d.) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e.) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender,
anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen –
spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder
des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die
Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:

a.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

c.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e.) Änderung der Satzung,


f.) Auflösung des Vereins,


g.) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h.) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.


c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versarnmlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte Anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung sind zu Protokollieren (Ziffer 4 BGB).

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz an den Heimatverein Linstow e.V.

 




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